Datenschutz und Streamen (von Bild und Ton) aus dem Unterricht

Am 27.November 2020 erschien das KMS ZS.4-BS4363.0/288 (Infektionsschutz und Unterrichtsbetrieb an den bayerischen Schulen). Dieses äußert sich auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zu einem Live-Stream aus dem Klassenzimmer in den Distanzunterricht. Es folgt der entsprechende Auszug aus dem KMS:

  • Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt freiwillig (u. U. auch nur zeitweise); eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes oder einer Präsentation ist immer möglich.
  • Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigten) ist erforderlich, soweit Bild und/oder Ton der Schülerinnen und Schüler nach draußen übertragen werden. Ist z. B. durch technische Hilfsmittel sichergestellt, dass Bild und Ton der Schülerinnen und Schüler nicht übertragen werden, ist eine Einwilligungserklärung nicht notwendig.

Eine Mustereinwilligungserklärung wird noch vor Weihnachten seitens des StMuK zur Verfügung gestellt werden; ein weiteres KMS explizit zu diesem Thema ist ebenfalls in Entstehung.